In Bezug auf die Frage der Neuheit von CH 0000 gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 PatG führt der Experte aus, vorliegend könne die in CH 0000 beanspruchte Erfindung infolge der ungenügenden Erfindungsdefinition nicht als neu gegenüber dem Stand der Technik abgegrenzt werden (Gutachten S. 12 Ziff. 8 unten). In Bezug auf die Frage der erfinderischen Tätigkeit gemäss Art. 1 Abs. 2 PatG hält der Experte fest, eine Tätigkeit, welche der Fachmann mit seinem Fachwissen ausführen kann, ohne erfinderisch tätig zu werden, werde als naheliegend beurteilt. Eine blosse Optimierung der Eigenschaften einer Zusammensetzung gemäss dem Wissen des Fachmanns stelle keine erfinderische Lehre dar.