7.1 Abs. 1 und 2). Aufgrund dieser Ausführungen kommt der Experte zum Schluss, dass die Ansprüche 1-15 keine Lehre zum technischen Handeln enthalten würden, mittels welcher der Fachmann die beanspruchte Erfindung ausführen könnte (Gutachten S. 9 Ziff. 7.1 Abs. 3).