In Ziff. 7.1 und 7.2 des Gutachtens (S. 8 ff.) begründet der Experte, warum die beanspruchte Dichtmasse betreffend die stoffliche Zusammensetzung nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann diese wiederholbar ausführen kann. In keinem der Ansprüche 1-15 würden die verwendeten "Vinylpolymere" (Anspruch 1) oder die "Vinylpolymere auf Basis von Acrylat- und/oder Methacrylatmonomeren" (Anspruch 5) © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte