6 Abs. 3). Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit müsste in CH 0000 nachgewiesen werden, dass die in CH 0000 beanspruchte Dichtmasse den vorbekannten Dichtmassen in nicht vorhersehbarer Weise überlegen sei. Dies könne nur durch die Nacharbeitung einer spezifisch in CH 0000 offenbarten Dichtmasse geschehen (Vergleichsversuche). Dies sei jedoch vorliegend nicht möglich, da sowohl im allgemeinen Teil der Beschreibung als auch im einzigen Beispiel von CH 0000 keine spezifisch definierte Dichtmasse beschrieben werde, die für einen Vergleichsversuch verwendet werden könnte (Gutachten S. 7 Ziff. 6 Abs. 5).