Gemäss den Ausführungen des Experten hätte Anspruch 1 von CH 0000 auch in der Weise formuliert werden können, indem die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltene Vinylpolymer, genügend definiert worden wäre. Vorliegend sei jedoch nicht ersichtlich, wo in CH 0000 eine spezifisch nacharbeitbare Zusammensetzung beschrieben sei, mit welcher die Neuheit oder die erfinderische Tätigkeit für die beanspruchte Erfindung nachgewiesen werden könnte (Gutachten S. 6 Ziff. 6 letzter Absatz, S. 7 Ziff. 6 Abs. 3).