Ziff. 4). Da die in Anspruch 1 beanspruchte Dichtmasse insbesondere durch deren Eigenschaften definiert werde, dränge sich die Frage auf, ob der Inhalt von CH 0000 neben den Eigenschaften auch die Anweisung enthalte, wie diese Dichtmasse, und davon insbesondere die speziellen "Vinylpolymere", welche mit der Dichtmasse die definierten Eigenschaften ergeben würden, zusammengesetzt sind (Gutachten S. 6 Ziff. 5). Gemäss den Ausführungen des Experten hätte Anspruch 1 von CH 0000 auch in der Weise formuliert werden können, indem die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltene Vinylpolymer, genügend definiert worden wäre.