O., Rz. 15.18, 15.20f.). Als Beispiel erwähnt der Experte Braun eine chemische Zusammensetzung, enthaltend unterschiedliche Komponenten, und hält für diesen Fall fest, dass die Zusammensetzung in der Erfindungsbeschreibung so genügend offenbart bzw. definiert sein müsse, dass diese vom Stand der Technik deutlich abgegrenzt werden © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte könne. Sofern die Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik nicht durchführbar sei, ermangle es der Erfindung an einer genügenden Offenbarung (Gutachten S. 4 Ziff. 3.3).