Das Ausschliesslichkeitsrecht, welches das Patent für eine beschränkte Zeit gewährt, bildet die Gegenleistung für die Offenbarung der Erfindung durch den Patentanmelder. Genügend ist eine Offenbarung dann, wenn eine Fachperson mit ihren normalen Fähigkeiten die Erfindung anhand der Patentschrift in der vollen beanspruchten Breite ausführen kann, ohne wiederum erfinderisch tätig werden zu müssen (P. Heinrich, Kommentar Schweizerisches Patentgesetz/Europäisches Patentübereinkommen, Zürich 1998, N 50.01, 50.03; Schachenmann/Bertschinger, in: Bertschinger/Münch/ Geiser, Schweizerisches und europäisches Patentrecht, Basel 2002, Rz.