zunächst die Frage der genügenden Offenbarung im Einzelnen. b) Gemäss Art. 50 Abs. 1 PatG ist die Erfindung im Patentgesuch so darzulegen, dass der Fachmann sie ausführen kann. Die fehlende oder ungenügende Offenbarung der Erfindung in der Patentschrift ist ein Nichtigkeitsgrund (Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3 PatG). Das Ausschliesslichkeitsrecht, welches das Patent für eine beschränkte Zeit gewährt, bildet die Gegenleistung für die Offenbarung der Erfindung durch den Patentanmelder.