Für die patentrechtliche Begutachtung der Gültigkeit von CH 0000 sei deshalb zu prüfen, ob der Inhalt von CH 0000 die gesetzlichen Voraussetzungen bezüglich der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit und der genügenden Offenbarung respektive der Wiederholbarkeit der technischen Lehre erfülle (Gutachten S. 1 Ziff. 1). Damit die Neuheit einer Erfindung bestimmt bzw. die Erfindung vom Stand der Technik abgegrenzt werden könne, sei es notwendig, dass die Erfindung genügend genau definiert bzw. abgegrenzt sei. Sei dies nicht der Fall, so könne (logischerweise) die Neuheit der beanspruchten Erfindung nicht bestimmt werden (Gutachten S. 3 Ziff. 3.1). Aufgrund dieser Überlegungen prüft der Experte