2. a) Der Experte X. hält in seinem Gutachten vom 28. September 2007 einleitend fest, die Erfindung sowie die damit verbundene Lehre zum technischen Handeln müssten im Patent so dargelegt sein, dass der Fachmann die Erfindung gemäss dieser Lehre ausführen könne. Für die patentrechtliche Begutachtung der Gültigkeit von CH 0000 sei deshalb zu prüfen, ob der Inhalt von CH 0000 die gesetzlichen Voraussetzungen bezüglich der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit und der genügenden Offenbarung respektive der Wiederholbarkeit der technischen Lehre erfülle (Gutachten S. 1 Ziff. 1).