beurteilen sei. Entsprechend diesen für den Handelsgerichtspräsidenten massgeblichen Begründungen des Bundesgerichts und des Kassationsgerichtspräsidenten wurde am 9. Januar 2006 beschlossen, insbesondere zur Frage der Rechtsbeständigkeit von CH 0000 ein Kurzgutachten einzuholen. Der Einwand der Gesuchsgegnerinnen, dass das Patent der Gesuchstellerin ungültig sei, ist von den Gesuchsgegnerinnen bloss glaubhaft zu machen (BGE 4P.145/2005 E. 3.2 m.w.H.). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte