Das Bundesgericht hielt verbindlich fest, dass angesichts der unbestritten fachtechnischen Bedeutung eines für die Beurteilung des Streitfalles erheblichen Streitpunktes es nicht vertretbar und daher willkürlich sei, ohne eigene Fachkunde und ohne Beizug eines unabhängigen gerichtlichen Sachverständigen auf eine bestrittene Parteibehauptung abzustellen. Entsprechend hielt der Kassationsgerichtspräsident im Präsidialentscheid vom 27. Dezember 2005 (E. 9.5) für den Handelsgerichtspräsidenten verbindlich fest, dass die Frage, ob die Gesuchsgegnerinnen die Ungültigkeit des Patents der Gesuchstellerin glaubhaft gemacht hätten, neu unter Beizug eines unabhängigen gerichtlichen Experten zu