77 PatG, in dem eine Beschränkung der Beweismittel grundsätzlich nicht Platz greift, streitige Fragen etwa betreffend Beurteilung des Schutzumfangs oder Prüfung der Neuheit des Patents ohne weiteres mit Kurzgutachten geklärt werden. Das Bundesgericht hielt verbindlich fest, dass angesichts der unbestritten fachtechnischen Bedeutung eines für die Beurteilung des Streitfalles erheblichen Streitpunktes es nicht vertretbar und daher willkürlich sei, ohne eigene Fachkunde und ohne Beizug eines unabhängigen gerichtlichen Sachverständigen auf eine bestrittene Parteibehauptung abzustellen.