Nach der für den Handelsgerichtspräsidenten massgeblichen Begründung des Bundesgerichts (BGE 4P.145/2005, E.3.4 und 3.5) können auch im Verfahren der vorsorglichen Massnahmen nach Art. 77 PatG, in dem eine Beschränkung der Beweismittel grundsätzlich nicht Platz greift, streitige Fragen etwa betreffend Beurteilung des Schutzumfangs oder Prüfung der Neuheit des Patents ohne weiteres mit Kurzgutachten geklärt werden.