© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte II. 1. Weist das Bundesgericht die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung zurück, so bestimmt das kantonale Prozessrecht, in welcher Weise das Verfahren fortzusetzen ist. Den Parteien ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nur dann Gelegenheit zur Würdigung oder zur Teilnahme zu geben, wenn Beweisabnahmen wiederholt oder neu angeordnet werden. Weitere Vorbringen sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 164 ZPO erfüllt sind (GVP 2006 Nr. 86 m.w.H.).