In einer ebenfalls auf den 10. Januar 2008 datierten Eingabe hielt die Gesuchstellerin fest, nachdem sich der Experte X. ausserstande gesehen habe, die angeblich fehlende Neuheit von CH 0000 gegenüber DE 4444 A1 zu bestimmen, würden die Ansicht der Gesuchsgegnerinnen und des Urteils des Bundespatentgerichtes vom 8. Mai 2006, wonach DE 4444 A1 offensichtlich neuheitsschädlich sei, vom Experten X. nicht gestützt.