Somit fehle für die Beantwortung der gestellten Frage die eigentliche Grundlage, was zur Folge habe, dass die Neuheit von CH 0000 (wegen ungenügender Offenbarung) gegenüber DE 4444 A1 nicht bestimmt werden könne. Die Gesuchsgegnerinnen hielten am 10. Januar 2008 fest, sie verzichteten angesichts des vollumfänglichen Widerrufs des korrespondierenden Patents DE 1111 B4 und der vollumfänglichen Löschung des Gebrauchsmusters DE 6666 U1 und in Würdigung des gesamten Sachverhalts auf eine detailliertere Beantwortung der von ihnen vorgeschlagenen Ergänzungsfrage durch den Experten X.