17. Im Schreiben vom 20. Dezember 2007 führte der Experte in Bezug auf die Ergänzungsfrage der Gesuchsgegnerinnen aus, wenn eine in CH 0000 beanspruchte (neue) Zusammensetzung mit einer entsprechenden Zusammensetzung aus DE 4444 A1 verglichen und deren Neuheit beurteilt werden solle, so müsse logischerweise eine genaue Zusammensetzung aus CH 0000 bekannt sein. Dies sei aber nicht der Fall. Somit fehle für die Beantwortung der gestellten Frage die eigentliche Grundlage, was zur Folge habe, dass die Neuheit von CH 0000 (wegen ungenügender Offenbarung) gegenüber DE 4444 A1 nicht bestimmt werden könne.