Rechtsschutzinteresse fehle. 16. Am 18. Dezember 2007 reichten die Gesuchsgegnerinnen eine nachträgliche Eingabe und den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patentund Markenamts vom 13. Dezember 2007 ein mit dem Antrag, diese und der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschluss seien zuzulassen und zu den Akten zu nehmen. Sie hielten fest, in der einzig verbliebenen Gebrauchsmusterlöschungssache gegen DE 6666 U1 liege nunmehr der begründete Beschluss der technisch fachkundigen Gebrauchsmusterabteilung I vor.