Nachdem den Parteien am 1. Oktober 2007 Gelegenheit zur Einreichung von Ergänzungsfragen eingeräumt wurde, teilte die Gesuchstellerin am 12. Oktober 2007 mit, sie erachte das Kurzgutachten als ungenügend. Sie zweifle an der Tauglichkeit des Sachverständigen X. und verzichte daher auf die Einreichung von Ergänzungsfragen. Die Gesuchsgegnerinnen stellten mit Eingabe vom 5. November 2007 die Ergänzungsfrage, wie der Experte die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit von CH 0000 konkret im Hinblick auf die Entgegenhaltung DE 4444 A1 anhand einer Merkmalsanalyse beurteile. Die Gesuchstellerin wandte am 7. November 2007 ein, dass es den Gesuchsgegnerinnen betreffend die Ergänzungsfrage an einem