15. Am 28. September 2007 reichte der Experte X. das Gutachten ein, in welchem er u.a. festhielt, sofern CH 0000 eine neue und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhende Erfindung beinhalte, sei diese Erfindung nicht so dargelegt, dass der Fachmann diese wiederholbar ausführen könne.