Die technisch fachkundige Gebrauchsmusterabteilung habe die fehlende Neuheit des Streitpatents festgehalten, weshalb insbesondere der erwähnte Bescheid zuzulassen sei. Die Gesuchstellerin führte mit Eingabe vom 21. Juni 2007 aus, bei dem erwähnten Bescheid handle es sich lediglich um eine vorläufige Stellungnahme der Gebrauchsmusterabteilung auf der Grundlage des bisherigen Vortrags der Parteien, weshalb dieser schwerlich als "starkes Indiz für die Nichtigkeit des Streitpatents in den hiesigen Verfahren" herangezogen werden könne.