14. Am 11. Juni 2007 reichten die Gesuchsgegnerinnen eine nachträgliche Eingabe ein und stellten den Antrag, diese Eingabe sowie der Bescheid der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 3. Mai 2007 seien zuzulassen, zu den Akten zu nehmen und unverzüglich dem Gutachter zuzustellen. Die technisch fachkundige Gebrauchsmusterabteilung habe die fehlende Neuheit des Streitpatents festgehalten, weshalb insbesondere der erwähnte Bescheid zuzulassen sei.