13. Mit nachträglicher Eingabe vom 9. Februar 2007 reichten die Gesuchsgegnerinnen die Offenlegungsschrift DE 5555 A1 und eine eidesstattliche Erklärung von Dr. Y. vom 8. Februar 2007 von der Patentanwaltskanzlei U. AG ein mit dem Antrag, die Eingabe und diese Unterlagen zuzulassen und zu den Akten zu nehmen sowie dem Gutachter zuzustellen. Die Gesuchstellerin nahm zur Offenlegungsschrift DE 5555 A1 am 23. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte