12. Die Gesuchsgegnerinnen reichten am 16. August 2006 eine nachträgliche Eingabe und u.a. die Begründung des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 8. Mai 2006 ein und beantragten, diese Eingabe sowie den Beschluss des Bundespatentgerichts zuzulassen und zu den Akten zu nehmen sowie dem Experten zuzustellen. Die Gesuchstellerin hielt in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2006 fest, die Begründung des Bundespatentgerichts sei derart mangelhaft, dass sich aus dieser für die Frage der Rechtsbeständigkeit von CH 0000 nichts ableiten lasse.