Der Experte habe entsprechend dem von ihm skizzierten Vorgehen das Gutachten in Angriff zu nehmen, wobei über den Umfang des Verhandlungsgrundsatzes, soweit notwendig, nach Durchführung der Expertise in der Massnahmeverfügung zu entscheiden sei. In Berücksichtigung des Wiedererwägungsgesuchs der Gesuchstellerin vom 5. Juli 2006 wurden die Parteien verpflichtet, je hälftig einen Kostenvorschuss zu leisten.