Mit Verfügung vom 20. Juli 2006 hielt der Handelsgerichtspräsident fest, dass es im gegenwärtigen Zeitpunkt bei der in der schriftlichen Experteninstruktion vom 19. Mai 2006 enthaltenen Fragestellung bleibe und eine mündliche Experteninstruktion sich zur Zeit als nicht notwendig erweise; sie werde auch vom Experten nicht befürwortet. Der Experte habe entsprechend dem von ihm skizzierten Vorgehen das Gutachten in Angriff zu nehmen, wobei über den Umfang des Verhandlungsgrundsatzes, soweit notwendig, nach Durchführung der Expertise in der Massnahmeverfügung zu entscheiden sei.