ausschliesslich in ihrem Interesse, weshalb sie kostenvorschusspflichtig sei. Die Gesuchsgegnerinnen beantragten, es sei in diesem Verfahrensstadium auf eine Experteninstruktion mit Parteivorträgen zu verzichten, nachdem sich der Gutachter bei der zunächst vorzunehmenden Prüfung der Rechtsbeständigkeit lediglich mit dem dokumentierten Stand der Technik auseinanderzusetzen habe. Sie hielten fest, der Experte habe sich im Rahmen der Prüfung der Rechtsbeständigkeit von CH 0000 auch zu der im Hauptverfahren (HG.2005.14-HGK) geltend gemachten mangelnden Offenbarung zu äussern.