56 ZPO), keine Ausführungen zu den Fragen der genügenden Offenbarung und der Wiederholbarkeit der technischen Lehre gemacht hätten. Die Gesuchsgegnerinnen nahmen am 14. Juli 2006 zu den Eingaben vom 5. und 12. Juli 2006 Stellung und hielten fest, die Gesuchsgegnerinnen hätten die Nichtigkeit von CH 0000 glaubhaft gemacht. Nachdem die Gesuchstellerin trotz dieser glaubhaft gemachten Nichtigkeit eine vorsorgliche Massnahme erwirken wolle, erfolge die Beweiserhebung © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte