Sie hielt am Antrag auf Durchführung einer mündlichen Experteninstruktion fest. Mit Eingabe vom 12. Juli 2006 machte die Gesuchstellerin geltend, der Experte habe die Rechtsbeständigkeit von CH 0000 nur bezüglich der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit zu prüfen, nachdem die Gesuchsgegnerinnen im vorliegenden Massnahmeverfahren, bei welchem die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime gelte (Art. 56 ZPO), keine Ausführungen zu den Fragen der genügenden Offenbarung und der Wiederholbarkeit der technischen Lehre gemacht hätten.