Dabei hielt er insbesondere fest, eine Erfindung müsse im Patentgesuch so dargelegt sein, dass der Fachmann sie ausführen könne. In diesem Sinne bilde das Ausschliesslichkeitsrecht, welches das Patent dem Patentinhaber für eine beschränkte Zeit gewähre, die Gegenleistung für die Offenbarung der Erfindung. Es sei deshalb für die Begutachtung der Gültigkeit von CH 0000 zu beurteilen, ob der Inhalt von CH 0000 die gesetzlichen Voraussetzungen bezüglich (i) der Neuheit, (ii) der erfinderischen Tätigkeit, (iii) der Wiederholbarkeit der technischen Lehre und (iv) der genügenden Offenbarung erfüllt. Der Handelsgerichtspräsident stimmte dem vom Experten skizzierten Vorgehen am 7. Juli 2006 zu.