Der Experte X. hielt mit Brief vom 29. Juni 2006 fest, dass er zunächst die Frage der Rechtsbeständigkeit von CH 0000 (Klagepatent II) prüfen werde. Entsprechend diesem Schreiben, in welchem sich der Experte auch zu den voraussichtlichen Expertisekosten äusserte, wurde die Gesuchstellerin am 3. Juli 2006 aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 35'000.-- zu leisten. Am 5. Juli 2006 umschrieb der Experte kurz den Umfang des vorgesehenen Gutachtens. Dabei hielt er insbesondere fest, eine Erfindung müsse im Patentgesuch so dargelegt sein, dass der Fachmann sie ausführen könne.