Die Gesuchstellerin nahm am 19. Mai 2006 zur nachträglichen Eingabe der Gesuchsgegnerinnen vom 12. Mai 2006 Stellung und hielt insbesondere fest, aus dem noch nicht rechtskräftigen Beschluss des Bundespatentgerichts, mit welchem DE 1111 B4 widerrufen worden sei, lasse sich für die Frage der Rechtsbeständigkeit von CH 0000 nichts ableiten.