Sie stimmte dem Antrag der Gesuchsgegnerinnen auf Durchführung einer mündlichen Experteninstruktion mit Fallpräsentation durch die Parteien zu, wobei sie auf die Gefahr von ausufernden Präsentationen durch die Parteien hinwies. Sie wandte sich gegen die umfangreichen Umformulierungsvorschläge der Gesuchsgegnerinnen und beantragte, da es um ein Kurzgutachten gehe, die Fragen an den Experten auf die Klärung der technischen Grundlagen zur Beurteilung der drei zentralen Rechtsfragen nach Verletzung und Nichtigkeit des Streitpatents sowie nach dem Bestand eines Weiterbenützungsrechts auszurichten.