Behauptungen der Gesuchsgegnerinnen, die deutsche Offenlegungsschrift 4444 stehe dem Gegenstand des Streitpatents patenthindernd entgegen, angesichts des Widerrufs des korrespondierenden und prioritätsbegründenden Deutschen Patents DE 1111 B4 durch das Bundespatentgericht am 8. Mai 2006 glaubhaft gemacht worden seien. Gleichzeitig reichten sie u.a. das Protokoll der Sitzung des 15. Senats des Deutschen Bundespatentgerichts vom 8. Mai 2006 ein und hielten fest, in der Verhandlung vom 8. Mai 2006 habe das Bundespatentgericht DE 1111 vollumfänglich widerrufen.