In der erwähnten Verfügung vom 5. April 2006 wurde der sinngemäss gestellte Antrag der Gesuchstellerin, es sei in das vorliegende Verfahren auch EP 3333 (Klagepatent III) einzubeziehen, abgewiesen und festgehalten, dass das Klagefundament des vorliegenden Rückweisungsverfahrens ausschliesslich CH 0000 bilde. Am 20. April 2006 reichte die Gesuchstellerin die Vernehmlassung zur Experteninstruktion ein. Die Gesuchsgegnerinnen erstatteten ihre Vernehmlassung zur Experteninstruktion am 4. Mai 2006, wobei sie den Antrag stellten, es sei eine mündliche Experteninstruktion mit Fallpräsentation durch die Parteien durchzuführen.