Darauf hingewiesen wurde ferner, dass X. selber ausgeführt habe, es bestehe in der Tat die Problematik, dass er als Patentanwalt nicht über die spezialisierte Erfahrung eines Praktiker/Durchschnittfachmanns verfüge. In der erwähnten Verfügung des Handelsgerichtspräsidenten wurde festgehalten, dass X. nach Durchsicht der Akten dem Gericht mitteilen werde, ob ein Mitarbeiter der X. AG oder ein aussenstehender Experte für die Ausarbeitung des Gutachtens beizuziehen sei. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf für eine schriftliche Experteninstruktion gegeben.