8. Mit Verfügung vom 5. April 2006 bestimmte der Handelsgerichtspräsident Patentanwalt X., nachdem die Parteien keine hinreichend begründeten Einwände gegen ihn vorgebracht hatten, zum Experten. Festgehalten wurde, dass er, wie er anlässlich eines Telefongesprächs bestätigt habe, bereit und fachlich imstande sei, ein Kurzgutachten zu erstatten. Darauf hingewiesen wurde ferner, dass X. selber ausgeführt habe, es bestehe in der Tat die Problematik, dass er als Patentanwalt nicht über die spezialisierte Erfahrung eines Praktiker/Durchschnittfachmanns verfüge.