von entsprechenden Unterlagen fest, Acrylat-Copolymere gemäss Rechtsbegehren seien keine Polyacrylate gemäss EP 3333. Die Gesuchstellerin nahm am 3. April 2006 zu dieser nachträglichen Eingabe Stellung, hielt an dem von ihr vorgeschlagenen Experten fest und führte aus, sie wolle sich aber gegenüber dem Vorschlag des Gerichts, Patentanwalt X. als Patentexperten zu bestellen, nicht verschliessen, sofern, wie auch von den Gesuchsgegnerinnen beantragt, vorab das Fachwissen von X. auf dem Gebiet der Polymer-Chemie und der Dichtmassen und Klebstoffe geklärt werde.