20. März 2006 eine Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 2. Februar 2006 ein, hielten an ihren Anträgen gemäss Eingabe vom 2. Februar 2006 fest und lehnten insbesondere die von der Gesuchstellerin vorgeschlagenen Experten ab. 7. Am 24. März 2006 reichten die Gesuchsgegnerinnen eine nachträgliche Eingabe mit dem prozessualen Antrag ein, diese sowie die damit eingereichten Beilagen seien zuzulassen und zu den Akten zu nehmen. Dabei hielten sie insbesondere fest, EP 3333 (Klagepatent III) könne von der Gesuchstellerin nicht als Klagefundament nachgeschoben werden (vgl. vorne Ziff. I/3). Sie hielten insbesondere unter Einreichung