Mit Eingabe vom 9. März 2006 stellte die Gesuchstellerin insbesondere den Antrag, es seien vorsorgliche Massnahmen gemäss dem in der Massnahmereplik vom 7. Juli 2004 gestellten Rechtsbegehren (HG.2004.28-HGP) zu erlassen, der mit Vernehmlassung der Gesuchsgegnerinnen vom 2. Februar 2006 gestellte Antrag, wonach auf das Gesuch auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme nicht einzutreten sei, und der Eventualantrag, wonach das Gesuch auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme abzuweisen sei, seien abzuweisen, und es sei ein Doppelteam von Gutachtern für die Einholung eines Kurzgutachtens zu ernennen. Die Gesuchsgegnerinnen reichten am