Die Gesuchsgegnerinnen hatten bereits in der Antwort zum Massnahmegesuch vom 12. Mai 2004 (HG.2004.28-HGP) einredeweise die Nichtigkeit der Klagepatente behauptet. Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2005 (4P.145/2005 E. 3.4 f.) ordnete der Handelsgerichtspräsident im erwähnten Entscheid vom 9. Januar 2006 die Einholung eines Kurzgutachtens insbesondere zur Frage der Rechtsbeständigkeit von CH 0000 an und setzte den © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte