6. Am 3. Januar 2006 reichte die Gesuchstellerin ein Gesuch auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung gemäss Artikel 203 ZPO ein mit dem Antrag, es seien mit sofortiger Wirkung und ohne Anhörung der Gesuchsgegnerinnen vorsorgliche Massnahmen gemäss dem in der Massnahmereplik vom 7. Juli 2004 gestellten Rechtsbegehren (HG.2004.28-HGP) zu erlassen. Mit Entscheid vom 9. Januar 2006 wies der Handelsgerichtspräsident das Begehren um Erlass einer dringlichen Verfügung ab. Die Gesuchsgegnerinnen hatten bereits in der Antwort zum Massnahmegesuch vom 12. Mai 2004 (HG.2004.28-HGP) einredeweise die Nichtigkeit der Klagepatente behauptet.