Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1.a) und 1.b) des erwähnten Entscheids vom 24. Dezember 2004 hinausgeht (HG.2005.14-HGK). Dabei hielten sie fest, dass sie die vorliegende Klage nicht mehr auf CH 0000 (Klagepatent II) stützen würden, sondern auf EP 2222 (Klagepatent I) und neu auf EP 3333 (nachfolgend Klagepatent III). Die Beklagten reichten am 15. August 2005 die Klageantwort und Widerklage (HG.2005.14- HGK) ein. Mit der Widerklage verlangten sie insbesondere, der schweizerische Teil von EP 3333 und das CH 0000 seien nichtig zu erklären.