2. Am 6. April 2004 stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Sie behauptete, die Gesuchsgegnerinnen verletzten CH 0000 und EP 2222 insbesondere mit der Fabrikation und dem Vertrieb des Produktes "Z.". In der Replik stellte die Gesuchstellerin das eingangs wiedergegebene, neu formulierte Rechtsbegehren. Sie führte aus, das neue Rechtsbegehren orientiere sich nunmehr nicht mehr an CH 0000, sondern an EP 2222. Es seien nunmehr sämtliche beschränkenden Merkmale der Klagepatente in den Rechtsbegehren enthalten.