Die Gesuchstellerin war Inhaberin des europäischen Patents EP 2222 (nachfolgend Klagepatent I) "Einkomponentige Dispersionsdichtmasse in Kartuschen". Das EP 2222 mit Priorität 12. Januar 2000 (DE 1111) wurde vom Europäischen Patentamt (EPA) am 9. April 2003 erteilt; dagegen erhob unter anderem die C. AG (Gesuchsgegnerin 2) Einspruch. Sie stellte in ihrer Eingabe an das EPA vom 9. Januar 2004 den Antrag, das erteilte Patent sei in vollem Umfang zu widerrufen, da es nicht neu sei und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. In der Folge verzichtete die Gesuchstellerin auf EP 2222, und dieses wurde am 12. Juli 2005 widerrufen.