{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-124_2008-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3884&type=1563347022&cHash=90551436f3a977393cabdce0401a685c", "Checksum": "cd03102061eff79ef4be9b3fc6edf82d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige festhält – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie wiederholbar ausführen kann (Handelsgerichtspräsident, 23. Juni 2008, HG.2005.124)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:36:19", "Checksum": "c60663dba79896ca7c7e8a24591cec8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige festhält – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie wiederholbar ausführen kann (Handelsgerichtspräsident, 23. Juni 2008, HG.2005.124).\n\nGutachtens äusserte sich der Experte zur Neuheit und nicht zur erfinderischen Tätigkeit\nund hielt in Bezug auf die Neuheit fest, dass die Erfindung genügend genau definiert\nbzw. abgegrenzt sein müsse. Die Ausführungen des Experten betreffend erfinderische\nTätigkeit genügen den Anforderungen an ein Kurzgutachten, wonach die\nGesuchsgegnerinnen die Nichtigkeit von CH 0000 lediglich glaubhaft zu machen\nhaben, indem der Experte feststellt, dass gemäss Beschreibung von CH 0000 die\njeweiligen Additive und eine entsprechende Optimierung der Eigenschaften bekannt\nseien, womit eine erfinderische Tätigkeit nicht ersichtlich sei, wenn die in CH 0000\nbeanspruchte Optimierung \"im Rahmen fachüblicher Versuche eingestellt werden\"\nkönne. Insgesamt kommt der Experte aufgrund nachvollziehbarer und hinreichend\nbegründeter Überlegungen zum Schluss, dass die in CH 0000 beanspruchte Erfindung\nnicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend bewertet werden kann.\n\ne) In Teil III des Gutachtens setzt sich der Experte mit von den Parteien eingereichten\nUnterlagen, insbesondere Privatgutachten, auseinander und hält fest, dass diese die\nvon ihm vorgenommene Beurteilung unterstützen würden (Gutachten S. 14 ff. Ziff. III).\nDie von der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwendungen\nsind nicht zu hören, da aufgrund der vorgebrachten Behauptungen nicht glaubhaft\ndargelegt ist, dass das vorliegende Gutachten widersprüchlich und unzulänglich\nbegründet ist oder falsche Schlussfolgerungen zieht. Insbesondere hat die\nGesuchstellerin, wie erwähnt, ihre Behauptung, wonach der Anmelder die Einzelheiten\neiner optimalen Lösung – wie \"V.\" – geheim halten könne, wenn die offenbarte Lehre\nschon den in der Patentschrift angegebenen Erfolg herbeiführe, nicht hinreichend\nglaubhaft dargetan. Insgesamt führt der Experte hinreichend begründet und\nnachvollziehbar aus, dass es, wenn man eine neue Zusammensetzung mit speziellen\nneuen Eigenschaften \"auf der Basis eines Acrylats\" bzw. \"auf der Basis von\nVinylpolymeren\" patentrechtlich schützen und dem Fachmann eine Lehre zum\nreproduzierbaren Handeln vermitteln wolle, nötig sei, die Zusammensetzung des\nAcrylats bzw. des Vinylpolymers und allenfalls auch dessen Herstellung anzugeben\n(Gutachten S. 16 Mitte).\n\nf) Insgesamt ist aufgrund der gemachten Ausführungen festzuhalten, dass der\nGerichtsexperte Braun über das erforderliche Fachwissen verfügt. Das Kurzgutachten\nist einlässlich und nachvollziehbar begründet und damit nicht ungenügend im Sinn von\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 27/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nArt. 115 Abs. 3 ZPO (vgl. GVP 2000 Nr. 55). Der Antrag der Gesuchstellerin auf\nEinholung einer Oberexpertise ist abzuweisen. Gestützt auf das Kurzgutachten haben\ndie Gesuchsgegnerinnen zumindest glaubhaft gemacht, dass CH 0000 zufolge\nungenügender Offenbarung und mangels erfinderischer Tätigkeit nichtig ist. Das\nGesuch ist abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 28/28\n"}