{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-124_2008-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3884&type=1563347022&cHash=90551436f3a977393cabdce0401a685c", "Checksum": "cd03102061eff79ef4be9b3fc6edf82d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige festhält – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie wiederholbar ausführen kann (Handelsgerichtspräsident, 23. Juni 2008, HG.2005.124)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:36:19", "Checksum": "c60663dba79896ca7c7e8a24591cec8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige festhält – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie wiederholbar ausführen kann (Handelsgerichtspräsident, 23. Juni 2008, HG.2005.124).\n\nGesuchstellerin, der Fachmann sei ausgehend von der Beschreibung und mit Hilfe\nseines Fachwissens sehr wohl in der Lage, die patentgemässen Vinylpolymer-\nDispersionen bereit zu stellen.\n\nAufgrund einlässlicher Abklärungen (Gutachten S. 8 ff. Ziff. 7.1 und 7.2) hält der\nExperte fest, dass die Zusammensetzung der \"Dichtmasse\", abgesehen vom nicht\nhinreichend spezifizierten Hinweis, dass es sich um Polymere handelt (\"Vinylpolymere\"\nbzw. \"Vinylpolymere auf Basis von Acrylat- und/oder Methacrylatmonomeren\"), nicht\nkonkret und nachvollziehbar offenbart sei (Gutachten S. 11 Ziff. 7.3 erstes Lemma). Der\nExperte führte weiter aus, dass die Polymerdispersion für die Erzielung der\nspezifischen neuen und unerwarteten Eigenschaften entscheidend sei, da die\n\"Dichtmasse\" gemäss CH 0000 ausschliesslich aus der Polymerdispersion\n(\"Vinylpolymeren und Wasser\") bestehe (Gutachten S. 11 Ziff. 7.3 zweites Lemma).\nNachdem eine unmittelbar nacharbeitbare Polymerdispersion, die die gewünschten\nEigenschaften aufweist, in CH 0000 nicht angegeben sei (Gutachten S. 11 Ziff. 7.3\ndrittes Lemma), untersucht der Experte CH 0000 auch weitere Anhaltspunkte\n(Gutachten S. 11f. Ziff. 7.3 viertes bis siebtes Lemma). Schliesslich hält der Experte\nfest, dass eine Feinabstimmung der Eigenschaften der \"Dichtmasse\" gemäss CH 0000\nmit Additiven im Rahmen fachüblicher Routine eingestellt werden könne. Eine solche\nTätigkeit des Fachmanns könne aber keine erfinderische Tätigkeit begründen und\nkomme daher unter der Arbeitshypothese, dass Neuheit und erfinderische Tätigkeit\nvorliegen, ebenfalls nicht als erfindungsgemäss in Betracht (Gutachten S. 12 Ziff. 7.3\nletztes Lemma). Unter Annahme der Arbeitshypothese von erfüllter Neuheit und\nerfinderischer Tätigkeit zieht deshalb der Experte einlässlich begründet und\nnachvollziehbar das Fazit, dass in CH 0000 die Erfindung nicht so dargelegt ist, dass\nder Fachmann diese wiederholbar ausführen kann (Gutachten S. 12 Mitte).\n\nd) Der Vollständigkeit halber hat der Experte die Neuheit gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2\nPatG sowie die erfinderische Tätigkeit gemäss Art. 1 Abs. 2 PatG von CH 0000 geprüft.\n\naa) In Bezug auf die Neuheit führte der Experte aus, die in CH 0000 beanspruchte\nErfindung könne infolge der ungenügenden Erfindungsdefinition nicht als neu\ngegenüber dem Stand der Technik abgegrenzt werden. Da zwei unterschiedliche\nZusammensetzungen gleiche oder vergleichbare physikalische Eigenschaften\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 25/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naufweisen könnten, könne die vergleichende Beurteilung von Zusammensetzungen\naufgrund der physikalischen Eigenschaften alleine, ohne Berücksichtigung der an sich\ndefinierbaren Komponenten der Zusammensetzungen, keine Neuigkeit begründen\n(Gutachten S. 12 Ziff. 8).\n\nWie bereits ausgeführt, liegt entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin keine\nVermischung verschiedener patentrechtlicher Konzepte vor. Vielmehr führt der Experte\nin nachvollziehbarer Weise aus, dass bei ungenügender Erfindungsdefinition die\nNeuheit der beanspruchten Erfindung nicht bestimmt werden könne. Diese Feststellung\nsteht insbesondere in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Experten, wonach\nes sich bei dem Ausdruck \"Dichtmasse\" um eine nicht-limitierende Zweckbestimmung\nhandle (Gutachten S. 6f. Ziff. 6). Nachdem der Experte angesichts der mangelnden\nOffenbarung der Erfindung in CH 0000 insbesondere nicht feststellen kann, dass sie\nüber den Stand der Technik hinausgeht, ist nicht hinreichend glaubhaft dargetan, dass\ndie Erfindung in CH 0000 neu im Sinne von Art. 7 PatG ist.\n\nbb) In Bezug auf die erfinderische Tätigkeit von CH 0000 hielt der Experte fest, die\nErfindung sei, wie vorgehend dargelegt, nicht so definiert, dass sie vom Stand der\nTechnik abgegrenzt werden könne. Wie einlässlich in Ziff. 2 des Gutachtens ausgeführt\nworden sei, seien gemäss Beschreibung von CH 0000 die jeweiligen Additive dem\nFachmann bekannt. Ebenso könnten vom Fachmann die Eigenschaften der\n\"Dichtmasse\" im Rahmen fachüblicher Versuche eingestellt werden. Eine Tätigkeit,\nwelche der Fachmann mit seinem Fachwissen ausführen kann ohne erfinderisch tätig\nzu werden, werde als naheliegend beurteilt. Eine blosse Optimierung der Eigenschaften\neiner Zusammensetzung gemäss dem Wissen des Fachmanns stelle keine\nerfinderische Lehre dar (Gutachten S. 13 Ziff. 9).\n\nEntgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin stehen diese Ausführungen nicht im\nWiderspruch zu anderen vom Experten gemachten Feststellungen. Zu beachten ist\nvorweg, dass der Experte im vorliegenden Massnahmeverfahren ein Kurzgutachten zu\nerstatten hatte. Damit erscheint das Vorgehen des Experten angemessen, dass er sich\neinlässlich mit der Frage der Offenbarung der Erfindung auseinandersetzte und die\nFrage der erfinderischen Tätigkeit, nachdem er eine ungenügende Offenbarung\nfestgestellt hatte, nur noch summarisch behandelte. Auf Seite 3 Ziff. 3.1 Abs. 3 des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 26/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}