{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-124_2008-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3884&type=1563347022&cHash=90551436f3a977393cabdce0401a685c", "Checksum": "cd03102061eff79ef4be9b3fc6edf82d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige festhält – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie wiederholbar ausführen kann (Handelsgerichtspräsident, 23. Juni 2008, HG.2005.124)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:36:19", "Checksum": "c60663dba79896ca7c7e8a24591cec8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige festhält – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie wiederholbar ausführen kann (Handelsgerichtspräsident, 23. Juni 2008, HG.2005.124).\n\na) Nach Art. 50 PatG ist nur gefordert, dass die Fachperson die Erfindung ausführen\nkann. Angaben, die für die Fachperson selbstverständlich sind, weil sie zum Beispiel in\nStandardwerken enthalten sind, und Informationen, die ihr durch die Patentschrift in\nVerbindung mit dem Fachwissen nahegelegt werden, braucht die Patentschrift nicht zu\nenthalten (Heinrich, PatG/EPÜ, N 50.03 m.w.H.). Die in den Patentansprüchen\ndefinierte Erfindung ist in diesem Umfang aber so zu erläutern, dass die Nacharbeitung\ndurch den Fachmann ermöglicht wird (Briner, SIWR IV, S. 62). Dabei muss dem\nFachmann mindestens ein Weg deutlich aufgezeigt werden, mit welchem er ohne\nunzumutbaren Aufwand zur Erfindung gelangen kann, jedoch hat dieser eine Weg die\nAusführung der Erfindung im gesamten beanspruchten Bereich zu ermöglichen. Ein\ngewisses Probenmüssen ist im Rahmen der fachmännischen Möglichkeiten\nunschädlich, so lange einfache Versuche genügen, diese zu beheben (Briner, SIWR IV,\nS. 164f. m.w.H.). Auch wenn ein Herumexperimentieren in gewissen Grenzen vertretbar\nist, muss die Patentschrift und das allgemeine Fachwissen aber doch eine brauchbare\nAnleitung liefern, die den Fachmann nach Auswertung anfänglicher Fehlschläge ohne\nUmwege zum Erfolg führt (Schachenmann/Bertschinger, a.a.O., Rz. 15.21 m.w.H.).\n\nb) Der Experte legt in Bezug auf die \"einkomponentige Dichtmasse\" in\nnachvollziehbarer Weise dar, dass, sofern die beanspruchte Zusammensetzung,\ninsbesondere das darin enthaltene Vinylpolymere, genügend definiert ist, diese\nZusammensetzung inhärent die ihr zukommenden erfindungsgemässen Eigenschaften\nhabe und geeignet für die beanspruchte erfindungsgemässe Verwendung sei. Weise\ndie Zusammensetzung somit die gewünschten reproduzierbaren und messbaren\nEigenschaften auf, so sei die Diskussion, ob die Zusammensetzung eine Dichtmasse\noder einen Klebstoff oder eine Dichtmasse mit Klebstoffeigenschaften darstelle, bzw.\nentsprechend benannt werden soll, patentrechtlich unerheblich (Gutachten S. 6f. Ziff. 6\nAbs. 3 und 4). Die Gesuchstellerin behauptet in diesem Zusammenhang, der Gutachter\nignoriere diese weiteren Aspekte von Anspruch 1 und reduziere den beanspruchten\nGegenstand fälschlicherweise auf eine Dispersion von Vinylpolymeren. Sie setzt sich\ndabei weder mit den einlässlich begründeten Ausführungen des Gutachters\nauseinander noch legt sie hinreichend glaubhaft dar, weshalb die Ausführungen des\nExperten unzutreffend sein sollten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWeiter führt der Experte aus, für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit müsste in\nCH 0000 nachgewiesen werden, dass die in CH 0000 beanspruchte Dichtmasse den\nvorbekannten Dichtmassen in nicht vorhersehbarer Weise überlegen sei. Dies könne\nnur durch die Nacharbeitung einer spezifisch in CH 0000 offenbarten Dichtmasse\ngeschehen (Vergleichsversuche). Vorliegend sei dies jedoch nicht möglich, da sowohl\nim allgemeinen Teil der Beschreibung als auch im einzigen Beispiel von CH 0000 keine\nspezifisch definierte Dichtmasse beschrieben werde, die für einen Vergleichsversuch\nverwendet werden könnte (Gutachten S. 7 Ziff. 6 zweitletzter Absatz). Diese\nnachvollziehbaren Ausführungen des Experten werden nicht durch die – nicht\nhinreichend glaubhaft gemachte – Behauptung der Gesuchstellerin umgestossen,\nwonach keine ungenügende Offenbarung vorliege, wenn die beste Ausführungsform\nnicht offenbart werde, mithin der Anmelder die Einzelheiten einer optimalen Lösung –\nwie \"V.\" – geheim halte, wenn die offenbarte Lehre schon den in der Patentschrift\nangegebenen Erfolg herbeiführe.\n\nc) In Ziff. 7 des Gutachtens (S. 8 ff.) begründet der Experte einlässlich, weshalb in CH\n0000 die Erfindung nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann diese wiederholbar\nausführen kann. In der Schlussfolgerung nimmt er, wie erwähnt, gleichsam als\nArbeitshypothese an, dass der Gegenstand von CH 0000 neu sei und auf einer\nerfinderischen Tätigkeit beruhe (Gutachten S. 12 Ziff. 7.3 Mitte), und prüft dann, ob die\nErfindung in CH 0000 ausreichend offenbart ist. Wie erwähnt, besteht keine\nVermischung verschiedener patentrechtlicher Konzepte. Der Experte unterscheidet\nzwischen ausreichender Offenbarung einerseits und Neuheit und erfinderischer\nTätigkeit andererseits, indem er als Arbeitshypothese Neuheit und erfinderische\nTätigkeit als gegeben annimmt und gestützt darauf die Frage der ausreichenden\nOffenbarung prüft. Die Gesuchstellerin behauptet in diesem Zusammenhang, der\nExperte hätte einen aussenstehenden technischen Experten beiziehen müssen,\nwelcher aufgrund seines Fachwissens gegebenenfalls die Offenbarung im Labor hätte\nnacharbeiten können. Diese Behauptungen werden in keiner Weise glaubhaft dargelegt\nund vermögen damit nicht Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Gutachters\nzu erwecken, wonach sowohl im allgemeinen Teil der Beschreibung als auch im\neinzigen Beispiel von CH 0000 keine spezifisch definierte Dichtmasse beschrieben\nwerde, die für einen Vergleichsversuch verwendet werden könnte. In gleicher Weise\nnicht hinreichend glaubhaft gemacht ist auch die weitere Behauptung der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}